Während das Vorhandensein von Vertrauen seitens der Geschädigten, der Abschluss von Darlehensverträgen, die Darlehensgabe durch die Geschädigten, der Einsatz des Geldes für den Lebensunterhalt (Kost und Logis) und die fehlende Rückzahlung seitens des Beschuldigten – von wenigen Ausnahmen abgesehen – eingestanden würden, bestreite der Beschuldigte grundsätzlich die Angabe von falschen, nicht überprüfbaren Gründen um Geld zu erhalten, den fehlenden Rückzahlungswillen und die fehlende Rückzahlungsmöglichkeit (pag. 1794 f., S. 50 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Kammer kann sich diesen Ausführungen vollumfänglich anschliessen.