seines Lebensunterhaltes bestritten und entsprechend sei es nicht für den von ihm angegebenen Zweck verwendet worden (pag. 1567). Im Anschluss konkretisiert die Staatsanwaltschaft diesen Grundvorwurf, indem sie in insgesamt 19 Unterziffern einzelne Vorfälle näher umschreibt (vgl. pag. 1567 ff.). 29. Allgemeines zum Grundvorwurf Wie die Vorinstanz in ihrer schriftlichen Urteilsbegründung festhielt (vgl. pag. 1794, S. 50 erstinstanzliche Urteilsbegründung), wurde der Beschuldigte anlässlich der