Der Grad der erforderlichen Vorsicht der Geschädigten ist ein anderer, je nachdem was für ein Schaden auf dem Spiel steht; je grösser der drohende Schaden ist, desto grössere Vorsicht ist angezeigt. Indem die Geschädigten den ihnen obliegenden Vorsichtspflichten im vorliegenden Fall nicht nachkamen, begründeten sie eine Opfermitverantwortung. Die Arglist entfällt demzufolge. Es liegt ein gültiger Strafantrag wegen Zechprellerei vor (pag. 822), der erstinstanzliche Schuldspruch in Anwendung von Art. 149 StGB hat Bestand. VII. Vorwürfe gemäss Ziff. I.2. der Anklageschrift