818) buchen wollte, wäre seitens der Geschädigten Vorsicht angezeigt gewesen. Konkret wäre das Verlangen nach einer An- oder Vorauszahlung und/oder dem Nachweis einer Kostengutsprache sowie die Frage nach einem gültigen offiziellen Ausweis Pflicht gewesen. Entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 2040) ist die Dauer des beabsichtigten bzw. gebuchten Aufenthalts nämlich sehr wohl massgebend. Der Grad der erforderlichen Vorsicht der Geschädigten ist ein anderer, je nachdem was für ein Schaden auf dem Spiel steht;