In der Rubrik «Sonstiges» auf dem Gästeregistrierungsformular (pag. 815) wurde zudem handschriftlich eingetragen: «RAV bezahlt ?», was den Verdacht aufkommen lässt, dass der Beschuldigte den Geschädigten eine Geschichte erzählt haben muss, in der Art wonach das RAV für seinen Aufenthalt aufkommen werde. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte vor diesem Hintergrund für die Dauer von 14 Tage ein Einzelzimmer für einen Gesamtpreis von immerhin CHF 910.00 (vgl. pag. 818) buchen wollte, wäre seitens der Geschädigten Vorsicht angezeigt gewesen.