813 f.) als erstellt. Mit Blick auf die rechtliche Frage der Opfermitverantwortung hält die Kammer ergänzend fest, dass der Beschuldigte beim Check-in mit Ausnahme seiner Ju- gendherberge-Karte keine Ausweise vorlegen musste (vgl. pag. 1692 Z. 8) und von ihm keine An- oder Vorauszahlung verlangt wurde. 27.3 Rechtliche Würdigung Vor erster Instanz wurde der Beschuldigte wegen Zechprellerei schuldig erklärt (Ziff. III.3.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1733). Die Generalstaats-