1692 Z. 1 f.); er gilt angesichts dessen sowie gestützt auf den ausgefüllten Meldeschein und das ausgefüllte Gästeregistrierungsformular (pag. 815), die handschriftlichen Notizen (pag. 816), die vom 2. November 2015 datierende Rechnung (pag. 818), die Übersicht über in Anspruch genommene Leistungen (pag. 819), den Screenshot des Facebook-Profils des Beschuldigten (pag. 820 f.) sowie die von der Kantonspolizei Thurgau rapportierten glaubhaften Angaben von D.________ (pag. 813 f.) als erstellt.