Der Beschuldigte sei jedoch zum ersten Mal gekommen, habe nur für eine Nacht reserviert. Es habe kein Anlass bestanden, die Bezahlung und die Formalitäten am Vorabend noch zu erledigen (vgl. pag. 2040). Der Sachverhalt wurde vorliegend nur rudimentär abgeklärt. Bei dieser Ausgangslage geht die Kammer mit der Vorinstanz einig, dass die Arglist verneint werden muss (vgl. dazu pag. 1791, S. 47 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Hingegen liegt ein gültiger Strafantrag wegen Zechprellerei vor (pag. 805). Art. 149 StGB ist erfüllt.