48 26.3 Rechtliche Würdigung Erstinstanzlich wurde der Beschuldigte wegen Zechprellerei schuldig erklärt (Ziff. III.3.10. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1734). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt oberinstanzlich in Abänderung davon einen Schuldspruch wegen Betrugs (vgl. pag. 2036). Zur Begründung führte Staatsanwältin AZ.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung aus, die Vorinstanz habe die Arglist bei nur einer Nacht verneint. Der Beschuldigte sei jedoch zum ersten Mal gekommen, habe nur für eine Nacht reserviert.