Einen echten Zahlungswillen über den vollen Betrag habe er zu keinem Zeitpunkt gehabt (Deliktssumme/Schaden: CHF 73.00). 26.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Der angeklagte Sachverhalt ist unbestritten (pag. 942 Z. 460 ff., pag. 1691 Z. 36 ff., Z. 40 f.), er gilt als erstellt.