es sind nämlich keinerlei Gründe ersichtlich, welche es nachvollziehbar erscheinen lassen würden, dass CM.________ von dieser Regel ausgerechnet im vorliegenden Fall eine Ausnahme machte. Sie handelte in den Augen der Kammer sehr leichtfertig. Somit entfallen das Tatbestandsmerkmal der Arglist und damit einhergehend der Betrugstatbestand gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB. Es liegt kein gültiger Strafantrag wegen Zechprellerei vor (vgl. dazu auch pag. 1790, S. 46 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Damit fehlt eine Prozessvoraussetzung i.S.v. Art. 329 Abs. 4 StPO, weshalb das Strafverfahren einzustellen ist.