Somit ist klar, dass die Geschädigte zumindest auf eine An- bzw. Vorauszahlung verzichtete, jedoch nicht, aus welchen Gründen. Unter diesen Umständen ist angesichts der Tatsache, dass die Geschädigte gemäss Bemerkung auf der Rechnung (vgl. pag. 773: «We require payment in advance, cash payment or bank transfer») normalerweise stets Vorauskasse verlangt, mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall eine Opfermitverantwortung zu bejahen ist; es sind nämlich keinerlei Gründe ersichtlich, welche es nachvollziehbar erscheinen lassen würden, dass CM.