Es liegen auch keine Ausweiskopien vor, welche der Beschuldigte bei der Anreise allenfalls hätte vorlegen müssen, ebenso wenig geht aus den Akten hervor, dass der Beschuldigte eine Adresse angeben musste. Aus den Akten ist einzig ersichtlich, dass sich der Beschuldigte am 6. Februar 2017 mit richtigem Namen und Anzeigebild (vgl. pag. 769) über Whatsapp bei der Geschädigten meldete und die Zahlung für den 7. Februar 2017 ankündigte. Somit ist klar, dass die Geschädigte zumindest auf eine An- bzw. Vorauszahlung verzichtete, jedoch nicht, aus welchen Gründen.