Zwar begründen bereits fehlende Zahlungsfähigkeit und fehlender Zahlungswille die Arglist. Wie die Vorinstanz in ihrer schriftlichen Urteilsbegründung jedoch richtig ausführte, geht aus den Akten nicht hervor, wie der Vertrag am 2. Februar 2017 zustande kam (vgl. pag. 1790, S. 46 erstinstanzliche Urteilsbegründung), insbesondere nicht, ob der Beschuldigte zu diesem Zweck der Geschädigten gegenüber falsche Angaben machen musste. Es liegen auch keine Ausweiskopien vor, welche der Beschuldigte bei der Anreise allenfalls hätte vorlegen müssen, ebenso wenig geht aus den Akten hervor, dass der Beschuldigte eine Adresse angeben musste.