47 25.3 Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten betreffend diesen Vorwurf der Zechprellerei schuldig (Ziff. III.3.12. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1734). Die Generalstaatsanwaltschaft verlangt oberinstanzlich eine Verurteilung wegen Betrugs (vgl. pag. 2037). Zwar begründen bereits fehlende Zahlungsfähigkeit und fehlender Zahlungswille die Arglist.