Er gilt angesichts dessen sowie gestützt auf die Angaben der Geschädigten gegenüber der Polizei (vgl. Anzeigerapport vom 28. Februar 2017, pag. 766, sowie die Erwägungen unter I.7. Verwertbarkeit nicht parteiöffentlicher Befragungen hiervor), die Screenshots des Whatsapp-Chats zwischen dem Beschuldigen und CM.________ (pag. 769 ff.) sowie die Rechnung der Geschädigten (pag. 773) als erstellt.