Am 7. Februar 2017 habe er die Ferienwohnung unbemerkt und ohne die Rechnung zu bezahlen oder sich je wieder zu melden, verlassen. Einen echten Zahlungswillen über den vollen Betrag habe er zu keinem Zeitpunkt gehabt (Deliktssumme/ Schaden: CHF 700.00; pag. 1566). 25.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Der angeklagte Sachverhalt ist unbestritten (pag. 942 Z. 425 ff., pag. 1691 Z. 12 f.). Er gilt angesichts dessen sowie gestützt auf die Angaben der Geschädigten gegenüber der Polizei (vgl. Anzeigerapport vom 28. Februar 2017, pag.