Indem S.________ dies nicht tat, sondern den Beschuldigten ohne die geringste finanzielle Sicherheit weiter beherbergte, vernachlässigte er die grundlegendsten Sorgfaltspflichten, handelte mithin sehr leichtfertig. Eine Opfermitverantwortung ist deshalb zu bejahen, das Tatbestandsmerkmal der Arglist entfällt. Ein gültiger Strafantrag wegen Zechprellerei liegt vor (pag. 754 f.). Der Tatbestand von Art. 149 StGB ist erfüllt.