46 schlaggebend ist, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, dass der Beschuldigte per E-Mail und unter Beilage von schlechten Kopien bzw. Fotografien seines abgelaufenen Generalabonnements und der linken Seite seines Ausländerausweises für die Dauer von zehn Nächten buchte. Er legte dem Geschädigten somit die abgelaufenen Ausweispapiere nicht einmal in echt vor. Die Vorinstanz betonte dabei zu Recht, dass auf der Kopie bzw. Fotografie des Ausländerausweises die ZEMIS- Nummer zudem nicht vollständig sichtbar ist (vgl. pag. 757 sowie pag.