Obwohl die Kammer ein von der Vorinstanz abweichendes Beweisfazit gezogen hat (vgl. pag. 1789, S. 45 erstinstanzliche Urteilsbegründung), kommt sie dennoch zum Schluss, dass der Tatbestand des Betrugs vorliegend nicht erfüllt, der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Zechprellerei mithin nicht zu beanstanden ist. Aus-