Die Vorinstanz habe die Arglist aus Gründen verneint, welche gemäss ihren Ausführungen gerade unerheblich seien. Es gebe keine Gründe, die für die Annahme einer Opfermitverantwortung sprechen würden, daran ändere auch nichts, dass der Beschuldigte länger geblieben sei. Es sei nicht üblich, in diesen Fällen Vorauszahlungen zu verlangen. Betrug sei somit auch in diesem Fall anzunehmen (pag. 2041). Obwohl die Kammer ein von der Vorinstanz abweichendes Beweisfazit gezogen hat (vgl. pag.