1734). Die Generalstaatsanwaltschaft hat diesen Punkt angefochten und verlangt im Berufungsverfahren eine Verurteilung wegen Betrugs (pag. 2037). Zur Begründung führte Staatsanwältin AZ.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung aus, Herr S.________ habe aufgrund der Angaben des Beschuldigten keinen Grund zu Zweifeln oder zum Treffen von weiteren Abklärungen gehabt. Der Beschuldigte sei dann verschwunden ohne etwas zu sagen, weil er gewusst habe, dass es zu weiteren Nachfragen und Problemen kommen könnte. Die Vorinstanz habe die Arglist aus Gründen verneint, welche gemäss ihren Ausführungen gerade unerheblich seien.