752 oben, wonach das Zimmer vom 1. bis 11. Februar 2017 gebucht worden sei] gebuchten Nächten verlassen hat. Aus den gleichen Gründen ist erstellt, dass der Beschuldigte dem Geschädigten gegenüber angab, finanziell gut dazustehen und eine Wohnung ausserhalb von Bern zu haben, welche gerade renoviert werde (pag. 752). 24.3 Rechtliche Würdigung Erstinstanzlich wurde der Beschuldigte für diesen Vorwurf wegen Zechprellerei schuldig erklärt (Ziff. III.3.11. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1734).