Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass S.________ mehr Nächte aufgelistet bzw. verrechnet haben könnte, als der Beschuldigte tatsächlich gebucht hatte. Gestützt auf die glaubhaften Angaben von S.________ (vgl. pag. 752) ist erstellt, dass der Beschuldigte das T.________ (B&B) dann nach sieben von elf [recte: zehn; vgl. pag. 752 oben, wonach das Zimmer vom 1. bis 11. Februar 2017 gebucht worden sei] gebuchten Nächten verlassen hat.