1788 f., S. 44 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Abweichend von der Vorinstanz stellt die Kammer jedoch beweiswürdigend wiederum auch auf die informellen Angaben von S.________, welche im Anzeigerapport vom 17. Februar 2017 Niederschlag gefunden haben (pag. 752), ab (vgl. dazu auch die Erwägungen unter I.7. Verwertbarkeit nicht parteiöffentlicher Befragungen hiervor). Wie Staatsanwältin AZ.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung zu Recht ausführte (vgl. pag. 2038), werden diese Angaben vorliegend zudem durch objektive Beweismittel gestützt;