24. Ziff. I.1.13. der Anklageschrift 24.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Weiter soll sich der Beschuldigte gemäss Ziff. I.1.13. der Anklageschrift vom 13. Juni 2017 (pag. 1566) des Betrugs, evtl. der Zechprellerei schuldig gemacht haben, indem er am 1. Februar 2017 unter Vorlage eines abgelaufenen Generalabonnements und der Frontseite eines Ausländerausweises, welche lediglich seinen Namen bestätigt hätten, ins T.________ (B&B) eingecheckt habe. Er habe ein Zimmer bis zum 11. Februar 2017 gebucht und angegeben, dass er finanziell gut dastehe und in diesem Gasthaus schlafen müsse, weil seine Wohnung in Bern renoviert werde.