Indem er ihr mehrfach versicherte, später bzw. nach Lohneingang ganz sicher für den Aufenthalt zu bezahlen (pag. 719 Z. 59 ff.), täuschte er eine Zahlungsfähigkeit und einen Zahlungswillen vor, welche er nicht hatte. Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ist somit erfüllt.