Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen Betrugs (vgl. Ziff. III.1.19. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1733). Der Beschuldigte hat diesen Punkt angefochten und beantragt im oberinstanzlichen Verfahren einen Schuldspruch wegen Zechprellerei (pag. 2031 i.V.m. pag. 1907). Wie die Vorinstanz richtig ausführte, ist der Betrug vorliegend im Versuchsstadium stehen geblieben (vgl. pag. 1787, S. 43 erstinstanzliche Urteilsbegründung); da AJ.________ nicht bereit war, den Beschuldigten ohne Vorauszahlung aufzunehmen, reiste dieser nicht an und das AK.________ (B&B) erlitt keinen Vermögensschaden.