44 ein rotes Band durch die angeklagten Vorwürfe. Dass sich der Beschuldigte auch in diesem Fall einer solchen Geschichte bedient hat, scheint somit alles andere als abwegig. Seine gegenteiligen Angaben in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 1690 Z. 13 ff.) sind als reine Schutzbehauptungen abzutun. Die Kammer erachtet deshalb den angeklagten Sachverhalt gestützt auf die glaubhaften Aussagen von AJ.________ als erstellt. 23.3 Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen Betrugs (vgl. Ziff.