eine Geschichte um einen angeblichen Wasserschaden bzw. Lohneingang erfinden sollte (vgl. pag. 1787, S. 43 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Dies insbesondere angesichts der Tatsache, dass sie selber keinen Vermögensschaden erlitt, weil der Beschuldigte schlussendlich gar nicht anreiste. Ergänzend hält die Kammer fest, dass AJ.________, hätte sie die Geschichte um den angeblichen Wasserschaden tatsächlich erfunden, in diesem Zusammenhang wohl kaum ausgerechnet auch die Adresse am BF.________ (Adresse) in BE.________ (Ortschaft) – welche der Beschuldigte auch gegenüber anderen Geschädigten angab – erfunden hätte (vgl. pag.