1690 Z. 9 ff.). Er bestreitet hingegen, dass er unter Angabe von falschen Gründen versucht haben soll, zu erreichen, dass die Wirtin AJ.________ auf eine Vorauszahlung verzichtet (pag. 1690 Z. 13 ff.). Die Vorinstanz hat die Aussagen von AJ.________ und diejenigen des Beschuldigten korrekt zusammengefasst, es wird darauf verwiesen (vgl. pag. 1786 f., S. 42 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Kammer ist mit der Vorinstanz der Auffassung, dass nicht ersichtlich ist, weshalb AJ.________ eine Geschichte um einen angeblichen Wasserschaden bzw. Lohneingang erfinden sollte (vgl. pag.