Gesamthaft ist keine besondere Leichtfertigkeit seitens des Ehepaars AW.________ auszumachen, welche das betrügerische Verhalten des Beschuldigten geradezu in den Hintergrund treten liesse. Die Arglist ist somit, wie auch alle übrigen Tatbestandsmerkmale, zu bejahen, Art. 146 Abs. 1 StGB ist erfüllt.