43 auch in dieser Situation, das Ehepaar AW.________ zu vertrösten. Zu berücksichtigen gilt es dabei, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt bereits im Bed&Breakfast einquartiert war, man ihm also nicht ohne Weiteres den Zutritt verweigern konnte. Ausserdem handelt es sich beim geschuldeten Betrag von CHF 290.00 bloss um eine verhältnismässig geringfügige Summe. Gesamthaft ist keine besondere Leichtfertigkeit seitens des Ehepaars AW.