2036). Auch in diesem Fall sondierte der Beschuldigte vorgängig telefonisch vor und versuchte gar, die Geschädigte zum Hinterlegen des Schlüssels zu bewegen, um ins Hotel einchecken zu können, ohne den Gastgebern persönlich begegnen zu müssen. Nachdem dies misslang, reiste der Beschuldigte erst am Folgetag an und gab beim Einchecken wiederum seine alte, nicht mehr gültige Adresse in BE.________ (Ortschaft) und damit eine falsche Adresse an. Er täuschte AW.________ sowohl über seine Zahlungsfähigkeit, als auch über seinen Zahlungswillen, indem er angab, eine Arbeitsstelle bei BT.