Einen Ausweis verlangte AW.________ nicht. 22.3 Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz erklärte den Beschuldigten in Bezug auf diesen Vorwurf wegen Zechprellerei schuldig (Ziff. III.3.9. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1739). Die Generalstaatsanwaltschaft fordert in diesem Punkt oberinstanzlich einen Schuldspruch wegen Betrugs (pag. 2036).