Ergänzend hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte die Geschädigte wiederum vorgängig zwei Mal anrief, zunächst bereits ab dem 26. Januar 2017 ein Zimmer reservieren wollte, ankündigte, erst am Abend anzureisen und AW.________ dazu bewegen wollte, ihm im Briefkasten einen Schlüssel zu hinterlegen (vgl. pag. 711 Z. 21 ff.). Ausserdem gab der Beschuldigte beim Check-in am 27. Januar 2017 gemäss den glaubhaften Angaben der Geschädigten an, er habe bei BT.________ Bern eine Arbeit gefunden und werde am 31. Januar 2017 den Arbeitsvertrag unterschreiben (pag. 711 Z. 30 ff.). Einen Ausweis verlangte AW.