711 Z. 36), was mindestens vier, wahrscheinlich aber fünf Nächten entspricht. Letzteres stimmt wiederum mit den tatnächsten eigenen Aussagen des Beschuldigten überein. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte mindestens vier, sehr wahrscheinlich aber fünf Nächte im AX.________ (B&B) verbrachte. Der angeklagte Sachverhalt ist somit erwiesen. Ergänzend hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte die Geschädigte wiederum vorgängig zwei Mal anrief, zunächst bereits ab dem 26. Januar 2017 ein Zimmer reservieren wollte, ankündigte, erst am Abend anzureisen und AW.