Die Angaben des Beschuldigten betreffend seine Aufenthaltsdauer sind somit widersprüchlich; während die tatnächsten Angaben noch glaubhaft waren, versuchte er sein Verhalten in der nächsten Einvernahme zu bagatellisieren, indem er sagte, es seien nur drei Tage gewesen. Es ist deshalb auf die Angaben der Geschädigten AW.________ abzustellen, welche glaubhaft aussagte, der Beschuldigte sei am 27. Januar 2017 angekommen und sie habe ihn letztmals am 31. Januar 2017 gesehen (pag. 711 Z. 36), was mindestens vier, wahrscheinlich aber fünf Nächten entspricht.