42 Während der Beschuldigte anlässlich der Hafteröffnung vom 2. März 2017 noch angab, fünf Tage dort gewesen zu sein (pag. 927 Z. 158), behauptete er in der polizeilichen Einvernahme vom 11. April 2017, es seien nur drei Tage gewesen (pag. 941 Z. 401 f.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er schliesslich zu Protokoll, er habe vier oder fünf Nächte dort übernachtet, er wisse es nicht mehr so genau (pag. 1690 Z. 7). Die Angaben des Beschuldigten betreffend seine Aufenthaltsdauer sind somit widersprüchlich;