Einen echten Zahlungswillen über den vollen Betrag habe er zu keinem Zeitpunkt gehabt (Deliktssumme/Schaden: CHF 290.00; pag. 1565). 22.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Beschuldigte bestreitet lediglich die Dauer seines Aufenthaltes, ansonsten ist der angeklagte Sachverhalt nicht bestritten (vgl. die Aussagen des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1690 Z. 5 ff.).