22. Ziff. I.1.11. der Anklageschrift 22.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Gemäss Ziff. I.1.11. der Anklageschrift vom 13. Juni 2017 soll sich der Beschuldigte weiter des Betrugs, evtl. der Zechprellerei schuldig gemacht haben, indem er am 27. Januar 2017 ins AX.________ (B&B), eingecheckt, eine falsche Wohnadresse angegeben und für eine Woche gebucht habe. Er habe bis zum 1. Februar 2017 in einem Zimmer genächtigt und das Gasthaus unbemerkt und ohne die Rechnung zu bezahlen verlassen. Einen echten Zahlungswillen über den vollen Betrag habe er zu keinem Zeitpunkt gehabt (Deliktssumme/Schaden: CHF 290.00; pag.