_ erneut über seinen Zahlungswillen. Ins Gewicht fällt zudem wiederum, dass sich der Beschuldigte der Geschädigten gegenüber stets höflich, anständig und zuvorkommend verhielt und dass er bei der Geschädigten gezielt einen Eindruck von Erreichbarkeit und Zuverlässigkeit hinterliess, indem er seinen korrekten Namen, seine echte Handynummer sowie eine Adresse angab, welche zwar nicht seinem aktuellen Wohnort entsprach, aber in BK.________ (Ortschaft) tatsächlich existierte. Die Täuschung war somit arglistig. Die übrigen Tatbestandsmerkmale geben zu keinen Bemerkungen Anlass, Art. 146 Abs. 1 StGB ist erfüllt.