Er beabsichtigte mit dem vorgängigen Anruf einerseits Vertrauen zu schaffen, andererseits nutzte er das Moment der zeitlichen Dringlichkeit – im kalten Januar will man niemanden auf der Strasse schlafen lassen – gezielt aus. Die Vorinstanz gewichtete ausserdem zu Recht, dass sich das Bed&Breakfast ausserhalb der Stadt befindet und nicht gut erschlossen ist (vgl. pag. 1784, S. 40 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Der Geschädigten war es mit anderen Worten nicht zumutbar, den Beschuldigten wegzuschicken.