41 rinstanzlichen Verfahren davon abweichend eine Verurteilung wegen Zechprellerei (pag. 2031 i.V.m. pag. 1907). Der Beschuldigte reiste im vorliegenden Fall wiederum spätabends, konkret gegen 22.00 Uhr, an, wobei er die Geschädigte vorgängig anrief und ihr sagte, er brauche dringendst noch eine Unterkunft für die Nacht. Er beabsichtigte mit dem vorgängigen Anruf einerseits Vertrauen zu schaffen, andererseits nutzte er das Moment der zeitlichen Dringlichkeit – im kalten Januar will man niemanden auf der Strasse schlafen lassen – gezielt aus.