698), sie ist mithin glaubhaft. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte beim Check-in einen Bankbeleg vorlegte um damit seine Zahlungsfähigkeit nachzuweisen. Weiter hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte beim Einchecken wiederum seine richtige Handynummer sowie die Adresse der BI.________ (Stiftung) angab (vgl. pag. 702). 21.3 Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz erklärte den Beschuldigten des Betrugs schuldig (Ziff. III.1.17. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1733). Der Beschuldigte verlangt im obe-