Angaben dennoch beweiswürdigend herangezogen werden (vgl. dazu die Erwägungen unter I.7. Verwertbarkeit nicht parteiöffentlicher Befragungen hiervor). Nach Auffassung der Kammer ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Geschädigte einen Bankbeleg hätte erwähnen sollen, wenn ihr der Beschuldigte keinen solchen gezeigt hätte. Ihre diesbezügliche Aussage stimmt ausserdem mit ihrer Angabe überein, der Beschuldigte habe am Folgetag angegeben, er gehe nun in die Stadt Bern, um das geschuldete Geld zu holen (vgl. pag. 698), sie ist mithin glaubhaft.