1689 Z. 40 ff.). Der erwähnte Bankbeleg liegt der Kammer nicht vor, seitens der Geschädigten wurde davon keine Kopie erstellt (vgl. pag. 699). Die Geschädigte AG.________ wurde von der Polizei zwar bloss informell befragt. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen dürfen ihre im Anzeigerapport vom 3. Februar 2017 enthaltenen Angaben dennoch beweiswürdigend herangezogen werden (vgl. dazu die Erwägungen unter I.7. Verwertbarkeit nicht parteiöffentlicher Befragungen hiervor).