Einen echten Zahlungswillen über den vollen Betrag habe der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt gehabt (Deliktssumme/Schaden: CHF 65.00). 21.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Beschuldigte ist grossmehrheitlich geständig (pag. 941 Z. 391 ff., pag. 1689 Z. 32 f.). Er bestreitet einzig, einen Bankbeleg vorgelegt und damit Zahlungsfähigkeit und Zahlungswillen fingiert zu haben (pag. 1690 Z. 1 ff.). Er macht geltend, er habe versucht, das Geld für die Übernachtung am nächsten Tag aufzutreiben (vgl. pag. 1689 Z. 40 ff.).