in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 2038 f.). Vor diesem Hintergrund kann der offenbar eher naiven, älteren Geschädigten keine besondere Leichtfertigkeit vorgeworfen werden, welche das Han- 40 deln des Beschuldigten in den Hintergrund treten lassen würde. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist ist erfüllt. Die übrigen Tatbestandsmerkmale des Betrugs sind unbestritten und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Tatbestand gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB ist erfüllt.