III.3.8. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1734). Die Generalstaatsanwaltschaft verlangt eine Abänderung dieses Punktes und Verurteilung wegen Betrugs (vgl. pag. 2036). Im vorliegenden Fall meldete sich der Beschuldigte vor seiner Anreise bereits zwei Mal telefonisch und reservierte ein Zimmer für zunächst drei bzw. anschliessend vier Tage. Dabei entschied er sich bereits am Telefon für das teurere freie Zimmer mit Balkon und integriertem Doppelbad – ganz offensichtlich um den Anschein von Solvenz zu erwecken und damit Vertrauen zu schaffen.